Ausnahmefälle bei der Entsendung von Kraftfahrern im Rahmen des diesbezüglichen Gesetzentwurfs
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung von den im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vorgesehenen Regelungen, entsprechend Artikel 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsrichtlinie 2020/1057, die besonderen Regeln für Kraftfahrer für Entsendungen "in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats" (gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 96/71/EG) bzw. bei grenzüberschreitender Leiharbeit (gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG) ausgenommen, und wie viele Straßenkontrollen und Kontrollen auf Betriebsgeländen von Unternehmen gab es nach den aktuellsten vorliegenden Zahlen im Bereich des Kraftverkehrs (bitte nach Kontrollen entsprechend Richtlinie 2006/22/EG sowie nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz in Verbindung mit dem Mindestlohngesetz differenzieren und die jeweils festgestellten Verstöße ausweisen – max. 28 Verstöße angeben)?