Ausnahme von funktioneller Immunität zur strafrechtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverbrechen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich des völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes der Ausnahme von funktioneller Immunität zur strafrechtlichen Verfolgung schwerster Menschenrechtsverbrechen in Anbetracht des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 2021 (3 StR 564/19), und welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich im Rahmen multilateraler Gremien wie der VN-Generalversammlung und ihren Ausschüssen?