Ausnahme der De-Mail-Dienste von den Regelungen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung; Datenzugriff berechtigter Stellen; Schutz vertraulicher De-Mail-Kommunikation
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind Betreiber der De-Mail-Dienste von den Regelungen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ausgenommen, und wenn ja, mit welcher Begründung?<br /> <br /> Haben so genannte berechtigte Stellen vor der Verschlüsselung der Daten durch die De-Mail-Dienstanbieter Zugriff auf die vertrauliche Kommunikation von De-Mail-Anwendern?<br /> <br /> Inwiefern und wodurch wird der Schutz vertraulicher De-Mail-Kommunikation z. B. von Mitgliedern des Bundestages, Rechtsanwälten, Seelsorgern, Ärzten oder Journalisten vor Überwachungsmaßnahmen sogenannter berechtigter Stellen sichergestellt?