Auslegung des Wortes "tatsächlich" in § 9 Abs. 4a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezgl. des Nachweises von Werbungskosten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist mit der Nennung des Wortes "tatsächlich" in § 9 Absatz 4a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) intendiert, in allen oder bestimmten Fällen und trotz des pauschalierten Ansatzes die beruflich veranlassten Mehraufwendungen gegenüber der Finanzverwaltung mit Belegen nachweisen zu müssen, und wenn nein, inwiefern würde sich nach Auffassung der Bundesregierung der Sinn von § 9 Absatz 4a Satz 2 EStG ändern, wenn das Wort "tatsächlich" entfiele?