Auslegung des Verschlechterungsverbots des EWG-Türkei-Assoziationsrechts
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wieso sieht die Bundesregierung keinen Anlass, sich mit der niederländischen Regierung über die Frage der Anwendung und Auslegung des Verschlechterungsverbots des EWG-Türkei-Assoziationsrechts auszutauschen (vgl. Plenarprotokoll 17/138, S. 16445), obwohl diese ganz im Gegensatz zur Bundesregierung das für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen gültige Assoziationsrecht so auslegt, dass von türkischen Staatsangehörigen z. B. keine Sprachnachweise im Ausland als Voraussetzung für den Ehegattennachzug verlangt werden dürfen, und inwieweit hält die Bundesregierung einen Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 noch für tragfähig, nachdem dieses vom Gericht selbst in einer anderen europarechtlichen Frage als überholt bezeichnet wurde (Beschluss 1 V 9.10) und nach diesem Urteil weitere maßgebliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergangen sind, die damals noch nicht berücksichtigt werden konnten?