Auslegung des Begriffs und der Voraussetzungen für das Vorliegen kritischer Komponenten gemäß BSIG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wieso hat die Bundesregierung die Auslegung des § 2 Absatz 13 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BISG), der den Begriff der kritischen Komponente legal definiert, wesentlich in die Hände der Netzbetreiber gelegt und diesen Vorgang nicht selbstständig gesteuert?<br /> <br /> Welche Voraussetzungen für das Vorliegen kritischer Komponenten i. S. d. § 2 Absatz 13 BISG hat die Bundesregierung nach Eingang der entsprechenden Rückmeldung der Netzbetreiber festgelegt, und gelten diese für alle Marktteilnehmer gleichermaßen?<br /> <br /> Wie plant die Bundesregierung, die Mindestanforderungen an die nach § 9b BISG einzuholende Garantierklärung der Hersteller auszugestalten, nachdem das BMI die diesbezügliche Allgemeinverfügung laut Bundesanzeiger vom 16. September 2022 zurückgezogen hat?<br /> <br /> Unterscheidet die Bundesregierung bei der Klassifizierung von Komponenten in kritische und nicht kritische Komponenten zwischen solchen im Kernnetz und solchen im Zugangsnetz, wenn ja, mit welcher technischen und sicherheitspolitischen Begründung, und ist sich die Bundesregierung darüber im Klaren, dass der Gesetzgeber eine solche Differenzierung im BISG nach meiner Auffassung explizit nicht vorgenommen hat?