Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit von Treuhändern im Versicherungsvertragsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Beurteilt die Bundesregierung das Wort "unabhängiger" vor Treuhänder in § 203 des Versicherungsvertragsgesetzes ähnlich wie das Amtsgericht Potsdam vom 18. Oktober 2016 (29 C 122/16), dass eine Unabhängigkeit wie bei Wirtschaftsprüfern gemäß § 319 des Handelsgesetzbuchs als Maßstab anlegte, der Treuhänder also u. a. nicht mehr als 30 Prozent seiner Einnahmen in den letzten fünf Jahren von dem zu prüfenden Unternehmen erhielt, und zu welchem Ergebnis kommt die Bundesregierung bei der Prüfung der Idee, von dem Konstrukt der von dem zu prüfenden Unternehmen bestellten und bezahlten Treuhänder als Prüfer der Tarife Abstand zu nehmen, um stattdessen eine tatsächlich unabhängige Prüfung z. B. durch die zuständige Aufsichtsbehörde einzusetzen?