Auslegung des Begriffs "anderweitiger Anspruch auf Absicherung" im SGB V bzgl. sogenannter Solidarvereine
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der Begriff "anderweitiger Anspruch auf Absicherung" in § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. § 175 SGB V im Hinblick auf sogenannte Solidarvereine wie beispielsweise die Samarita Solidargemeinschaft e. V. auszulegen, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich vor dem Hintergrund der unterschiedlichen steuerrechtlichen Einstufung durch verschiedene Finanzämter gesetzlichen Klarstellungsbedarf (Rhein-Main-Zeitung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 4. Juli 2017)?