Auslaufen der Übergangsregelung bei den Grenzwerten für n-Hexan-Emissionen der ölsaatverarbeitenden Industrie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum beabsichtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), mit der Novelle der 31. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes 31. BImSchV), die bislang geltende Übergangsregelung für Anlagen der ölsaatverarbeitenden Industrie (beispielsweise Ölmühlen) auslaufen zu lassen (www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-zur-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-zur-begrenzung-der-emissionen-fluechtiger-organischer-verbindungen-bei-der-verwendung-organischer-loesemittel-in-bestimmten-anlagen-31-bimschv), und wie wurden seitens des BMUV die technischen Möglichkeiten zur Nachrüstung bzw. Umrüstung der Anlagen zur Einhaltung des Grenzwerts von 20 mg/m3 Massenkonzentration n-Hexan gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 31. BImSchV in den letzten Jahren überprüft?