Auskunftsverweigerung zu parlamentarischen Initiativen unter Berufung auf die "Third-Party-Rule"
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welchem Verhältnis stehen die Fälle, in denen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in der aktuellen Wahlperiode vor einer teilweisen oder gänzlichen Auskunftsverweigerung zu parlamentarischen Initiativen unter Berufung auf die "Third-Party-Rule" vorher eine Freigabeanfrage an die betreffenden ausländischen Partner gerichtet bzw. nach einer selbst vorgenommenen Abwägung darauf verzichtet hat (Bundestagsdrucksache 19/19426, Antwort zu Frage 11; vgl. Beschluss des BVerfG vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15, sofern die Freigabeanfragen wegen ihrer Anzahl oder mangels Statistiken nicht ermittelbar sind, bitte nur für meine eigenen parlamentarischen Initiativen angeben), und nach welchen Kriterien gelangt das Ministerium zu einer "begründete[n] Annahme", dass eine solche Freigabeanfrage von den Partnern vermutlich abgelehnt würde, sodass von vornherein darauf verzichtet wird?