Auskunftssperre im Melderegister für Mandatsträger
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass aufgrund der zahlreichen verwirklichten Gefährdungen von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, der Schluss gezogen werden kann, dass alle Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sich in einer Gefährdungslage im Sinne des § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes befinden und daher die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre bei ihnen stets vorliegen (bitte begründen), und falls nein, inwiefern plant sie die Änderung der Rechtslage, um die Voraussetzungen einer Auskunftssperre i. S. d. § 51 Absatz 1 BMG so zu gestalten, dass alle Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger – unabhängig vom Nachweis weiterer Umstände – eine solche Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen können (bitte begründen)?