Auskunftspflicht und Dienstleistungsfunktion von Patientenselbsthilfegruppen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist der Vorschlag des Patientenbeauftragten der Bundesregierung zu verstehen, der in seiner Rede vom 12. November 2009 forderte, dass „die anerkannten Patientenselbsthilfegruppen eine Verpflichtung zur Auskunft erhalten und (. . .) den Patienten gegenüber als Dienstleister agieren sollen“, und wie werden in diesem Kontext „anerkannte Patientenselbsthilfegruppen“ definiert?<br /> <br /> Will die Bundesregierung damit die Funktion von Selbsthilfegruppen nach innen korrigieren, und wie werden die Forderungen zur Auskunftspflicht und Dienstleistungsfunktion materiell begründet?