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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-21640

Auskunftspflicht über abgelehnte Visaanträge gegenüber dem Deutschen Bundestag

Stage otherUpdated 4mo ago

<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sie bei der Beantwortung meiner schriftlichen Frage (Bundestagsdrucksache 16/13498) mit der Verweigerung der Auskunft über die Zahl abgelehnter Visumanträge unter Verweis auf ihre Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 16/5546, die die Geheimhaltung der verlangten Daten mit möglichen &bdquo;nachteilige[n] Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zu einzelnen Staaten&ldquo; und der Begünstigung von &bdquo;Versuche[n] des Visummissbrauchs&ldquo; begründet, gemäß Urteilsspruch 2 BvE 5/06 vom 1. Juli 2009 des Bundesverfassungsgerichts gegen die Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag verstößt, wonach die Bundesregierung &bdquo;den Bundestag in die Lage versetzen [müsse], seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen&ldquo;, da abgesehen von Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit &bdquo;das Parlament nur anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden [könne], ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte es unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen&ldquo;, also die &bdquo;betroffenen Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben [...], auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen&ldquo;, und also die Bundesregierung mit der Auskunftsverweigerung über die Zahl abgelehnter Visumanträge eine Kontrolle ihrer Visumpolitik effektiv unmöglich macht, ja mit ihrem Verweis, bei nicht zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen &bdquo;in begründeten Einzelfällen durch die Übermittlung ausgewählter statistischer Daten&ldquo; das Informationsersuchen unterstützen zu wollen (Bundestagsdrucksache 16/5546), die Begründungspflicht der Auskunftsverweigerung umkehrt in eine Begründungspflicht des Auskunftsbegehrens, und falls nicht, womit begründet die Bundesregierung ihre abweichende Auffassung über die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht?</span>