Auskunftspflicht über abgelehnte Visaanträge gegenüber dem Deutschen Bundestag
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sie bei der Beantwortung meiner schriftlichen Frage (Bundestagsdrucksache 16/13498) mit der Verweigerung der Auskunft über die Zahl abgelehnter Visumanträge unter Verweis auf ihre Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 16/5546, die die Geheimhaltung der verlangten Daten mit möglichen „nachteilige[n] Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zu einzelnen Staaten“ und der Begünstigung von „Versuche[n] des Visummissbrauchs“ begründet, gemäß Urteilsspruch 2 BvE 5/06 vom 1. Juli 2009 des Bundesverfassungsgerichts gegen die Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag verstößt, wonach die Bundesregierung „den Bundestag in die Lage versetzen [müsse], seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen“, da abgesehen von Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit „das Parlament nur anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden [könne], ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte es unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen“, also die „betroffenen Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben [...], auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen“, und also die Bundesregierung mit der Auskunftsverweigerung über die Zahl abgelehnter Visumanträge eine Kontrolle ihrer Visumpolitik effektiv unmöglich macht, ja mit ihrem Verweis, bei nicht zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen „in begründeten Einzelfällen durch die Übermittlung ausgewählter statistischer Daten“ das Informationsersuchen unterstützen zu wollen (Bundestagsdrucksache 16/5546), die Begründungspflicht der Auskunftsverweigerung umkehrt in eine Begründungspflicht des Auskunftsbegehrens, und falls nicht, womit begründet die Bundesregierung ihre abweichende Auffassung über die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht?</span>