Auskunftsanspruch gegenüber dem BKA in Bezug auf Namens- bzw. "Todeslisten" von Rechtsextremen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern besteht nach Ansicht der Bundesregierung für mutmaßlich auf von Rechtsextremen erstellten und bei verschiedenen Ermittlungsbehörden befindlichen Namens- bzw. "Todeslisten" stehende Personen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt (möglicherweise aus den §§ 57, 68 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – i. V. m. § 19 des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG) und, und sollte ein solcher Anspruch durch die Bundesregierung verneint werden, womit wird dies konkret begründet?