Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden aus Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) begrenzt ist auf Auskünfte in Verbindung zum tagespolitischen Geschehen, und trifft es zu, dass die Bundesregierung mit dieser Begründung ein presserechtliches Auskunftsverlangen eines Journalisten abschlägig beschieden hat?