Ausgleich für frustrierte Investitionen der AKW-Betreiber und nicht abfahrbare Reststrommengen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche grundsätzlichen Optionen bzw. Ansätze können aus Sicht der Bundesregierung für den vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2016 geforderten und gemäß dem Urteil bis zum 30. Juni 2018 zu schaffenden "angemessenen Ausgleich" für frustrierte Investitionen der Atomkraftwerkebetreiber im Zeitraum 8. Dezember 2010 bis 16. März 2011 sowie für konzernintern nicht mehr abfahrbare Atomkraftwerke-Reststrommengen infrage kommen, und inwiefern liegen ihr bereits Erkenntnisse zum Umfang der genannten frustrierten Investitionen vor?