Ausgestaltung des Verbandsklagerechts auf EU-Ebene
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum soll nach Kenntnis der Bundesregierung der in Artikel 10 der EU-Ratsdrucksache 7877/18 enthaltenen Regelung bei einer Verbandsklage nach einer rechtskräftigen Entscheidung der festgestellte Rechtsverstoß bei weiteren Rechtsbehelfen in demselben Mitgliedstaat, die gegen denselben Unternehmer gerichtet sind und den gleichen Verstoß betreffen, als unwiderlegbar nachgewiesen gelten, bei in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung jedoch nur als eine widerlegbare Vermutung gelten?