Ausgestaltung des Exportstopps für Rüstungsgüter aus Gemeinschaftsprojekten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche bereits genehmigten Rüstungsgüter aus Gemeinschaftsprogrammen sind von der Entscheidung des Bundessicherheitsrates am 28. März 2019 betroffen, so dass sie während der neunmonatigen Verlängerung des Exportstopps nicht endmontiert an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ausgeliefert werden sollen, und welche genehmigten Rüstungsgüter (Komponentenlieferungen) können nach der Entscheidung des Bundessicherheitsrates unter Zusicherung für eine ausschließliche Verwendung in diese Staaten ausgeliefert werden, was bedeutet, dass diese dann endmontierten gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen dürfen (dpa vom 29. März 2019)?