Ausgestaltung des bundeseinheitlichen Kormoranmanagements
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass jede Maßnahme zur Begrenzung der Bestände oder zur Reduktion des Nachwuchses des nach europäischem Naturschutzrecht geschützten Kormorans, da sie rechtlich als „Projekt“ gemäß § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes einzustufen ist, eine Verträglichkeitsprüfung mit den Erhaltungszielen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) erfordert, und wenn ja, was kann unter dieser Voraussetzung im Rahmen eines bundeseinheitlichen Kormoranmanagements geregelt werden?