Ausgestaltung der gesetzlichen Rücknahmepflicht von Mehrwegverpackungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung in der künftig verpflichtenden Rücknahme von Mehrwegverpackungen durch die geplante Ergänzung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) um § 15 Absatz 1 Nummer 5 VerpackG-E (online abrufbar unter: www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/umsetzung_richtlinien_verpackungsg/Entwurf/umsetzung_richtlinien_verpackungsg_refe_bf.pdf. Stand: 19. Januar 2021, S. 11) auch eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bildung von Rückstellungen, wenn diese Mehrwegverpackungen bepfandet sind?<br /> <br /> Wie ist in diesem Zusammenhang die weitere geplante Verpflichtung aus § 15 Absatz 4 VerpackG-E zu bewerten, die "finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten", um den Pflichten nach § 15 VerpackG nachzukommen?