Ausgestaltung der Barrierefreiheit im Studium nach Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern sorgt die Bundesregierung – und hier insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung – als Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention in Zusammenarbeit mit den hochschulpolitischen Akteurinnen und Akteuren auf Landesebene für eine entsprechende Anpassung der Studiengestaltung und Prüfungen sowie für umfassende bauliche und kommunikative Barrierefreiheit im Sinne des Artikels 24 der UN-Behindertenrechtskonvention?