Ausführungen des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Kriterien für die Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 1
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ausführungen des Bundessozialgerichts (Medieninformation Nr. 20/14 zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 in den Verfahren B 8 SO 14/ 13 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 31/12 R), dass es für die Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 1 genügt, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person – ggf. seinen Eltern – führt und dass es für diese gemeinsame Haushaltsführung ausreicht, dass diese im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit erfolgt und dass eine andere Auslegung einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) darstelle? </p> <p>Prüft die Bundesregierung derzeit – auch vor dem Hintergrund der Aussage des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 23. Juli 2014 (Az.: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 31/12 R; siehe Terminbericht Nr. 34/14), dass für die Regelbedarfsstufe 3 für die Geldleistungen lediglich eine geringe praktische Bedeutung verbleibe – eine Gesetzesinitiative in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, und wenn ja, welche?</p>