Ausflaggung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes
Ausflaggung deutscher Schiffe nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes ohne Verlassen des deutschen Schiffsregisters: gleichzeitige Besteuerung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes durch die Tonnagegewinnermittlung, Berechnungsmodell oder Schätzung von Steuermindereinnahmen, erneute Antragstellung nach Ablauf der Maximaldauer, Beantragungsgründe, erteilte Genehmigungen und Ablehnungen<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)