Aufnahme einer Öffnungsklausel für abweichende Regelungen der Länder im Rahmen der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass den Ländern in Bezug auf die Regelung des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) keine Abweichungsgesetzgebungskompetenz zusteht, und wenn nein, warum nicht?<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung die in Schleswig-Holstein für den Gehölzschnitt geltende landesrechtliche Schonfrist lediglich für den Zeitraum vom 15. März bis zum 30. September, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass diese von § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG abweichende Landesregelung nicht mit Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes vereinbar ist (verfassungswidrig ist)?<br /> <br /> Wie wird sich die Bundesregierung in Fällen verhalten, in denen ein Land eine vom Bundesrecht in unzulässiger Weise abweichende und daher grundgesetzwidrige Regelung im Bereich des Artenschutzes beschlossen hat, und welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu der Bitte des Landes Schleswig-Holstein ein, die Aufnahme einer Öffnungsklausel in das Bundesnaturschutzgesetz zu unterstützen, die es den Ländern erlauben würde, die Verbotsfrist für Schnittmaßnahmen an Gehölzen einzuengen?