Aufnahme des Einsetzens eines implantierbaren Herzmonitors in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab bzw. in den AOP-Katalog
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das Einsetzen eines implantierbaren Herzmonitors, der Herzrhythmusstörungen nachweislich sicherer diagnostiziert als ein Langzeit-EKG (vgl. www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/herzkreislauf/herzrhythmusstoerungen/article954 820/kardiologie-unentdecktes-vorhofflimmern-vielen-aelteren-menschen.html), trotz der Ablehnung von Krankenkassen, diesen Eingriff im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes zu bezahlen, mit der Begründung, ein solcher Eingriff sei auch ambulant möglich bisher weder in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) noch in den AOP-Katalog (Ambulantes Operieren im Krankenhaus) aufgenommen, obwohl der Antrag zur Aufnahme dem Bewertungsausschuss Ärzte seit Juli 2017 vorliegt?