Aufnahme belarussischer Oppositioneller und deren Familien
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie viele politisch verfolgte Personen aus Belarus wurden seit der diesbezüglichen Verständigung zwischen Auswärtigem Amt und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes gemeinsam mit ihren Kernfamilien in Deutschland aufgenommen, und inwiefern übersteigen die derzeit der deutschen Botschaft in Minsk vorliegenden Visa-Anträge von belarussischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger die seitens des Auswärtigen Amts und des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegte maximale Anzahl von 50 Personen zuzüglich Kernfamilien (Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 76, Plenarprotokoll 19/208)?