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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-64562

Auflagen für Rettungsflüge gemäß der Verordnung der Europäischen Flugsicherheitsagentur

Stage otherUpdated 4mo ago

<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Hat die Bundesregierung erwogen, analog zum Vorgehen der Schweiz (das aufgrund eines schweizerischen Parlamentsbeschlusses dem EASA-Regelwerk unterliegt; EASA &ndash; European Aviation Safety Agency), die Auflagen für Rettungsflüge, welche sich aus der am 28. Oktober 2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ergeben, durch Bezug auf Artikel 1 Absatz 2 der EASA-Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 216/2008), wonach diese Verordnung nicht &quot;für Fälle, in denen in Absatz 1 genannte Erzeugnisse, Teile, Ausführungen, Personen und Organisationen einer militär-, zoll- oder polizeidienstlichen oder ähnlichen Verwendung dienen&quot; gilt, nicht anzuwenden (bitte begründen), und warum nutzt die Bundesregierung diese Möglichkeit nicht?</p>