Auflagen für Rettungsflüge gemäß der Verordnung der Europäischen Flugsicherheitsagentur
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Hat die Bundesregierung erwogen, analog zum Vorgehen der Schweiz (das aufgrund eines schweizerischen Parlamentsbeschlusses dem EASA-Regelwerk unterliegt; EASA – European Aviation Safety Agency), die Auflagen für Rettungsflüge, welche sich aus der am 28. Oktober 2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ergeben, durch Bezug auf Artikel 1 Absatz 2 der EASA-Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 216/2008), wonach diese Verordnung nicht "für Fälle, in denen in Absatz 1 genannte Erzeugnisse, Teile, Ausführungen, Personen und Organisationen einer militär-, zoll- oder polizeidienstlichen oder ähnlichen Verwendung dienen" gilt, nicht anzuwenden (bitte begründen), und warum nutzt die Bundesregierung diese Möglichkeit nicht?</p>