Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Zu welchem Zeitpunkt beziehungsweise bei Vorliegen welcher konkreten Merkmale – etwa einer bestimmten Impfquote, also dem Anteil der vollständig geimpften Personen an der Gesamtbevölkerung Deutschlands – ist die Bundesregierung der Auffassung, dass von dem Corona-Virus und seinen Mutationen keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland i. S. d. § 5 Absatz 1, 5, 6 IfSG mehr ausgeht und damit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr vorliegen, sodass die von Bund und Ländern nach dem Infektionsschutzgesetz ergriffenen Maßnahmen wieder vollständig aufzuheben sind und der Gesundheitsschutz wieder in die Sphäre der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger tritt?