Aufgabenbereiche des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit teilt die Bundesregierung die im Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk geäußerten Ansichten, insbesondere, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk lediglich auf bestimmte, von den Privatmedien nicht bediente Nischen beschränken soll (vgl. www.bundesfinanzministerium.de)? <br /> <br /> Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung einzuschätzen, dass diese Ansichten größtenteils im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 83, 238, 297 WDR (1991), BVerfGE 74, 297 Baden-Württemberg (1987)) stehen, und dass das Thema in den Bereich der Länderkompetenz fällt?