Aufenthaltstitel im Falle eines Antrags auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG bzw. § 15 StAG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, welche Aufenthaltstitel in den Bundesländern Antragstellerinnen und Antragstellern erteilt werden, die eine (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) bzw. § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) beantragen, vor dem Hintergrund, dass es nach meiner Kenntnis keine bundeseinheitliche Praxis gibt, weil zum Beispiel in Berlin nach Auskunft einer Rechtsanwältin mir gegenüber den Betreffenden Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden sollen, wohingegen in Dresden Personen aus dieser Gruppe Sprachkursvisa nach § 16f AufenthG erhalten sollen, was zur Folge hat, dass in Dresden die Anforderungen an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis höher liegen als an die Einbürgerung, die aus historischer Verantwortungsübernahme keinen Voraussetzungen wie Lebensunterhaltssicherung, Sprachnachweisen oder Integrationsnachweisen unterliegt (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilung en/DE/2019/08/wiedergutmachung-ns-verbreche n.html, www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/08/aenderung-staatsangehoerigkeitsgesetz.html), und sieht die Bundesregierung angesichts dieser unterschiedlichen Umgangsweisen die Notwendigkeit, per Rundschreiben, Weisung o. Ä. an die Bundesländer einen einheitlichen Umgang herbeizuführen, und falls ja, welche konkreten Planungen gibt es diesbezüglich, und falls nein, warum nicht?