Aufenthaltserlaubnis für weitere in der Türkei befindliche iranische Flüchtlinge
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Erwägt die Bundesregierung, nachdem sie letztes Jahr 50 iranischen Flüchtlingen aus der Türkei eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, nun die Aufnahme von weiteren in der Türkei befindlichen iranischen Flüchtlingen aus humanitären Gründen auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder in Absprache mit den Ländern angesichts der Tatsache, dass sich diese Flüchtlinge in einer prekären menschenrechtlichen Lage in der Türkei befinden, und wenn nein, warum nicht?