Aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei der Feststellung einer unerlaubten Einreise
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist zu erklären, dass nach den Angaben der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4141, S. 31 f., Antwort auf die Schriftliche Frage 42) von Januar bis August 2022 anscheinend in fast jedem zweiten Fall der Feststellung einer unerlaubten Einreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Bundespolizei ergriffen wurden, obwohl es sich bei den Betroffenen oftmals um Menschen aus typischen Asylherkunftsländern mit z. T. sehr hohen Anerkennungschancen im Asylverfahren handelt (Asylsuchende mit syrischer bzw. afghanischer Staatsangehörigkeit erhielten im selben Zeitraum 2022 zu 99 Prozent bzw. fast 100 Prozent einen Schutzstatus, bereinigte Schutzquote, Bundestagsdrucksache 20/4019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 1a, dies waren die beiden wichtigsten Staatsangehörigkeiten unerlaubt Einreisender, die dennoch zu 40 bis 50 Prozent zurückgewiesen/abgeschoben/zurückgeschoben wurden), bei denen zu vermuten ist, dass sie bei einem Aufgriff durch die Bundespolizei ein Asylgesuch stellen, was aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen würde, weil ein Asyl- und/oder Dublin-Verfahren durchgeführt werden müsste, und wie vielen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in diesen Fällen ging ein Asyl- oder Dublin-Verfahren bzw. eine Inhaftierung voraus (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?