Aufbau einer Beteiligungsposition an einer Aktiengesellschaft unter Umgehung der Mitteilungspflicht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen eine Beteiligungsposition an einem Unternehmen über 3 Prozent aber unter 5 Prozent mithilfe einer Kombination von Aktien und anderen Finanzinstrumenten aufgebaut wurde, so dass auf Grundlage von § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes keine Mitteilungspflicht an der 3-Prozent-Schwelle ausgelöst wurde, und wie rechtfertigt sich aus Sicht der Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von ausschließlich auf Aktien beruhenden Beteiligungserwerben sowie von kombinierten Beteiligungserwerben bei der 3-Prozent-Meldepflicht?