Asylgewährung für Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Ukraine
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind die deutschen Ausländerbehörden zurzeit durch Durchführungsverordnungen, Dienstvorschriften, Dienstanweisungen oder andere interne Regelungen dazu angehalten, Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine ihren regelmäßigen Aufenthalt hatten, Asyl in Deutschland nach § 24 AufenthG zu gewähren aufgrund ihres vorigen Aufenthaltsstatus in der Ukraine?<br /> <br /> Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Anzahl der Personen vor, die seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind, davor in der Ukraine ihren regelmäßigen und rechtmäßigen Aufenthalt hatten, aber keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen?