Aspekte der Verjährung des Anspruchs bei einer Musterfeststellungsklage
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist nach Einschätzung der Bundesregierung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB-E des Artikels 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ die Verjährung eines Anspruchs durch die am 1. November 2018 erhobene Musterfeststellungsklage gehemmt, wenn die Anmeldung am 27. Februar 2019 zu dem zu einer Musterfeststellungsklage geführten Klageregister erfolgt, der erste Termin am 1. März 2019 stattfindet und die Verjährungsfrist ohne die erhobene Musterfeststellungsklage am 31. Dezember 2018 verstreichen würde, oder wie ist die Hemmung der Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB-E andernfalls zu verstehen?