Arzthaftung bei Risikoaufklärungsgesprächen in Bezug auf Patienten mit Sprachbarrieren
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie können bei Leistungserbringern haftungsrechtliche Probleme bei Patientinnen und Patienten, mit denen aufgrund von mündlichen und schriftlichen Sprachbarrieren keine Aufklärung über eine Behandlung nach § 630a ff. BGB erfolgen kann, ausgeschlossen werden, so dass eine notwendige Behandlung stattfinden kann, und wer ist verantwortlich für Organisation und Finanzierung einer ggf. unumgänglichen Sprachmittlung zur Aufklärung etwa über Behandlungsrisiken?