Arzneimittelbetriebe als geschützte Kunden im Sinne des § 53a des Energiewirtschaftsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Handelt es sich bei Betrieben, die Lagerung oder Großhandel mit Arzneimittel treiben, um geschützte Kunden im Sinne des § 53a des Energiewirtschaftsgesetzes, und was plant die Bundesregierung, um im Notfall die Gasversorgung der Betriebe zu gewährleisten, deren Einrichtungen an kalten Tagen beheizt werden müssen, um die für bestimmte Arzneimittel gemäß § 5 der Arzneimittelhandelsverordnung erforderliche Lagertemperatur zwischen 8 und 25 Grad Celsius einzuhalten?