Arbeitszeiterfassung im staatsanwaltschaftlichen Dienst des Generalbundesanwalts
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung die in ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/8804 angegebene Auswertung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – im Hinblick auf seine Bedeutung für eine Arbeitszeiterfassung im staatsanwaltschaftlichen Dienst des Generalbundesanwalts inzwischen abgeschlossen, und wenn ja, mit welchem konkret aufzuführenden Ergebnis, beziehungsweise wenn nein, aus welchen konkret aufzuführenden Gründen nicht?