Arbeitszeiten von vorübergehend im Ausland tätigen Beamten hinsichtlich der dort herrschenden Feiertage
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wie werden bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit im Ausland dort herrschende Feiertage nach § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) behandelt (bitte nach landesweiten und regionalen Feiertagen differenzieren), und inwieweit werden nach § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 AZV Feiertage berücksichtigt, die nicht bundesweit existieren (bitte mit Begründung)?</p>