Arbeitslosmeldung bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter als Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Langzeitarbeitslosigkeit im Sinne von § 22 Absatz 4 Mindestlohngesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Arbeitslosmeldung bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter – wie in § 16 SGB III vorgesehen – zwingende Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Langzeitarbeitslosigkeit im Sinne des § 22 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, und ergibt sich daraus nach Auffassung der Bundesregierung, dass Arbeitsuchende aus der Stillen Reserve, Arbeitsuchende aus dem EU-Ausland sowie entsandte Arbeitnehmer, sofern diese Gruppen bei keiner Arbeitsagentur oder keinem Jobcenter arbeitslos gemeldet sind, generell einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben? <br /> <br /> Auf welche Größenordnung schätzt die Bundesregierung jeweils die Größe der in Frage 71 benannten Personengruppen, und wie gedenkt die Bundesregierung – falls auf die Arbeitslosmeldung als zwingende Voraussetzung verzichtet werden sollte –, den Tatbestand der Langzeitarbeitslosigkeit bei den genannten Personengruppen festzustellen und nachzuweisen?