Arbeitserlaubnis für ausländische Saisonarbeiter auf vier Monate ausweiten (G-SIG: 15010542)
Novellierung des § 4 Anwerbestoppausnahmeverordnung: Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitskräfte bis zur Dauer von vier Monaten
Novellierung des § 4 Anwerbestoppausnahmeverordnung: Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitskräfte bis zur Dauer von vier Monaten