Arbeitsaufnahme von ALG-II-Beziehern bei Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Anerkennt die Bundesregierung die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Bundesfreiwilligendienst unter dem Stichwort „Arbeitslosengeld II“ veröffentlichte Aussage, dass wegen der vom Gesetz zum Bundesfreiwilligendienst vorgesehenen Gleichbehandlung der Freiwilligendienste die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie beim Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen ist, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen, und erstreckt sich diese Aussage auch auf die Zumutbarkeit von Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie auf alle arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch?