Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zum so genannten rollierenden Stichtag gemäß SGB VI
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wie lauten die ausführlichen rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mitsamt allen Anlagen zum so genannten rollierenden Stichtag gemäß § 51 Absatz 3a Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), und inwiefern teilt die Bundesregierung die Auslegung der DRV, wonach Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn dann nicht bei der Wartezeit für die abschlagsfreie Rente ab 63 berücksichtigt werden, wenn sie Folge einer "Einstellung der Tätigkeit eines einzelnen Betriebsteils, einer Filiale, eines Standorts sowie eine[r] Zusammenlegung von Betrieben oder eine[r] Teilstilllegung" (http://raa.deutscherentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_51R8.2.4.2) sind?</p>