Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte und Weiterentwicklung der Werkstättenmitwirkungsverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Vorschlägen der Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte (BVWR) e. V. zur Weiterentwicklung der Werkstättenmitwirkungsverordnung (vgl. Positionspapier vom Juni 2012), und wann wird sie die Verordnung in Zusammenarbeit mit der BVWR im Sinne der Stärkung der Mitwirkungsrechte der Werkstatträte und einer rechtlichen und finanziellen Sicherung der überregionalen Werkstattratsvertretungen weiterentwickeln?<br /> <br /> Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung mit Blick auf die Tatsache, dass Werkstätten für behinderte Menschen nur denjenigen behinderten Menschen offenstehen, von denen erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (§ 136 Absatz 2 SGB IX), insbesondere vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang auftretenden sozialversicherungsrechtlichen Schlechterstellung des ausgeschlossenen Personenkreises, und wann wird sie diesbezüglich tätig werden?