Anzeigepflicht der Netzbetreiber bei der Abweichung vom Einspeisevorrang nach dem EEG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Netzbetreiber nach § 13 Absatz 3 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) (früher § 13 Absatz 2 Satz 6 EnWG a. F.) bzw. nach § 14 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Absatz 3 Satz 6 EnWG in den Fällen, in denen sie nach § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom Einspeisevorrang des EEG abweichen (etwa weil auch nach Abregelung aller konventioneller Anlagen die Netzkapazität nicht ausreicht oder weil konventionelle Kraftwerke netztechnisch erforderlich sind und daher nicht abgeregelt werden können), der jeweilig zuständigen Regulierungsbehörde eine entsprechende Anzeige erstatten und darin die Gründe nachweisen müssen, und wo ist die Entscheidung über die Abregelung inkl. Begründung öffentlich zugänglich?