Anwendungspraxis der Finanzverwaltung des Bundes bzgl. der Verrechnung von Verlusten aus Hinterlegungsscheinen sanktionierter russischer Unternehmen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sieht die Anwendungspraxis der Finanzverwaltung des Bundes vor, dass es bezüglich sanktionsbedingter Verluste aus Depository Receipts (DRs) russischer Unternehmen (vgl. Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste WD 4 – 3000 – 004/24) "[v]or dem Hintergrund, dass DRs zusammen mit Aktien im gesonderten Verlustverrechnungstopf geführt werden und die Verluste aus dem Handel mit DRs denen von Aktien gleichgestellt werden", erlaubt ist, "dass Verluste aus wertlosen DRs wie Verluste aus wertlosen Aktien nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG ausgeglichen werden" können, sodass "die Verluste im Rahmen der Veranlagung bis maximal 20.000 Euro pro Kalenderjahr und, bei Nichtausschöpfung, in den folgenden Kalenderjahren bis ebenfalls maximal 20.000 Euro verrechnet werden" dürften und "[e]ine Beschränkung der Verrechnung ausschließlich mit Gewinnen aus Aktien und DRs entfiele"?