Anwendungsbereich des § 13 Abs. 5 Satz 2 AStG-E im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Antisteuervermeidungsrichtlinie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung den Anwendungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 2 im Entwurf des Außensteuergesetzes (AStG-E) im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Antisteuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz; abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_ Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_ Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021-03-24-ATADUmsG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2), wonach nur solche Anleger nicht unter die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz fallen, die mittelbare Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften über ausländische Investmentfonds halten, und welche Nachteile sieht die Bundesregierung darin für den Fondsstandort Deutschland?