Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes bei Ausländern mit Aufrufen zu antisemitischem Hass
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, um – wie in der vom Bundestag am 17. Januar 2018 verabschiedeten Resolution "Antisemitismus entschlossen bekämpfen" gefordert – gegenüber den Ländern darauf hinzuwirken, dass die Möglichkeit des § 54 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes konsequent gegenüber Ausländern angewandt wird, die zu antisemitischen Hass aufrufen, und in wie vielen Fällen wurde daraufhin der Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland beendet?