Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofes bei der Ermittlung der zumutbaren außergewöhnlichen Belastung nach EStG auch in Altfällen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit können die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in Altfällen, in denen Steuerbescheide hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Januar 2017, IV A 3 – S 0338/07/10010, gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung (AO) vorläufig sind, angewendet werden, und zu welchen fiskalischen Mindereinnahmen führt die Umsetzung des Urteils (bitte mit Begründung)?