Skip to content
GovLens is in free beta — full access while we build. Join the beta →
← 🇩🇪 Bundestag/MÜNDLICHE FRAGEdip-259533

Anwendung des sogenannten de-minimis-Grundsatzes nach dem deutsch-französischen Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass Anlage 2 zum &quot;Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich&quot; alle Rüstungsgüter, die nach deutschem Verständnis Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) darstellen, von der Anwendung der De-minimis-Regelung pauschal ausnimmt, so dass sich der De-minimis-Grundsatz im Ergebnis allein auf jene Rüstungsgüter bezieht, die nach deutschem Verständnis nicht in die Rubrik der Kriegswaffen im Sinne des KRWaffKontrG fallen und somit die Anwendung der Verfahrens- und Ermessensregeln des KrWaffKontrG auf den De-minimis-Grundsatz praktisch ausfallen (Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 2 &ndash; 3000 &ndash; 122/19), und kann die Bundesregierung ausschließen, dass der De-minimis-Grundsatz nach dem &quot;Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich&quot; auf Güter des KrWaffKontrG (z. B. Güter für die § 6 KrWaffKontrG eine eigene Ermessensentscheidung und Güter, für die § 6 Absatz 3 KrWaffKontrG eine Ermessensreduzierung auf Null vorsieht) Anwendung findet (https://dynamic.faz.net/download/2020/Frieden_Studie_Rechtsfragen%20des%20deutsch-franz_02_2020.pdf, S. 37)?