Anwendung des sogenannten de-minimis-Grundsatzes nach dem deutsch-französischen Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass Anlage 2 zum "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich" alle Rüstungsgüter, die nach deutschem Verständnis Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) darstellen, von der Anwendung der De-minimis-Regelung pauschal ausnimmt, so dass sich der De-minimis-Grundsatz im Ergebnis allein auf jene Rüstungsgüter bezieht, die nach deutschem Verständnis nicht in die Rubrik der Kriegswaffen im Sinne des KRWaffKontrG fallen und somit die Anwendung der Verfahrens- und Ermessensregeln des KrWaffKontrG auf den De-minimis-Grundsatz praktisch ausfallen (Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 2 – 3000 – 122/19), und kann die Bundesregierung ausschließen, dass der De-minimis-Grundsatz nach dem "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich" auf Güter des KrWaffKontrG (z. B. Güter für die § 6 KrWaffKontrG eine eigene Ermessensentscheidung und Güter, für die § 6 Absatz 3 KrWaffKontrG eine Ermessensreduzierung auf Null vorsieht) Anwendung findet (https://dynamic.faz.net/download/2020/Frieden_Studie_Rechtsfragen%20des%20deutsch-franz_02_2020.pdf, S. 37)?